Wissenswertes über die Witwenrente

Die Witwenrente (auch Hinterbliebenenrente genannt) ist eine Leistung der deutschen Rentenversicherung, die im Prinzip für den Hinterbliebenen Ehepartner eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllen soll. Hierbei geht es vor allem darum, die männlichen oder weiblichen Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehepartners, die selbst keine oder nur eine kurze Erwerbsbiografie aufweisen, zu unterstützen. Eine Bedürftigkeit soll hierdurch verhindert und der gewohnte Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht erhalten werden. Die Witwenrente können sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, dies sollte zeitnah mit dem passenden Antragsformular abgegeben werden.

Witwenrente Berechnung

Grundsätzlich wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterscheiden.

Anspruch auf kleine Witwenrente

Einen Anspruch auf die kleine Witwenrente haben Witwen und Witwer, die noch einen größeren Eigenanteil zu ihrem Unterhalt beitragen können. Ungefähr 25 % der Rente, die der verstorbene Ehepartner erhalten hätte, werden hier vom Staat ausgezahlt, allerdings unter der Voraussetzung, dass keine Wiederheirat stattgefunden hat. Zur Vermeidung von Doppelleistungen findet eine teilweise Einkommensanrechnung statt.

Anspruch auf große Witwenrente

Wenn der Eigenbeitrag zum Unterhalt der Hinterbliebenen gering oder nicht vorhanden ist, so werden als Witwenrente 55 % der Rente des Verstorbenen berechnet. War der Verstorbene Rentner und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, so beträgt die Auszahlung bei der großen Witwenrente 60 %. Dies gilt allerdings nur, solange das gesamte Einkommen des Hinterbliebenen niedriger ist, als die dem Hinterbliebenen-Geld zugrunde liegenden Ruhegelder.

Allerdings müssen auch hier Rahmenbedingungen gegeben sein. Der Hinterbliebene muss entweder erwerbsgemindert sein, das 45. Lebensjahr beendet haben oder für die Erziehung eines minderjährigen eigenen Kindes verantwortlich sein, bzw. in einer häuslichen Gemeinschaft für die Erziehung eines behinderten Kindes sorgen.

Hinzuverdienst bzw. Freibetrag neben der Witwenrente

Das Eigeneinkommen von Witwe oder Witwer wird unter Berücksichtigung eines jährlich ansteigenden Freibetrag (Hinzuverdienst) auf die Witwenrente angerechnet. Der aktuelle Freibetrag liegt bei 718.08 Euro. Er errechnet sich aus dem 26, 4 - fachen des Rentenwerts, der jährlich neu berechnet wird.